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FMT Swiss AG
Fluid Management Technologies Swiss AG
Eschfeldstr. 2
6312 Steinhausen / Schweiz |
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| 1. |
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Geltungsbereich, Angebote
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| 1.1 |
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf- und Lieferverträge der FMT Fluid Management Technologies Swiss AG (nachstehend «Verkäufer») mit ihren Kunden (nachstehend «Käufer»), sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Sie gehen anderslautenden Bedingungen, die vom Käufer übersandt wurden oder sich auf dessen Schriftstücken befinden, in jedem Fall vor. |
| 1.2 |
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Die Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns Änderungen aus konstruktions- bzw. verkaufstechnischen Gründen vor. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. |
| 1.3 |
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Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. |
| 1.4 |
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Allfällige Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Massgabe der jeweils gültigen DIN/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. |
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| 2. |
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Vertragsschluss, Preise
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| 2.1 |
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Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. |
| 2.2 |
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Die Preise gemäss unserer Preisliste sind freibleibend und ohne Verbindlichkeit für uns.
Sie können jederzeit ohne vorherige Anzeige geändert werden, sofern nichts anderes vereinbart
wurde. Die Preise verstehen sich exklusive MWSt., Fracht, Porto und Verpackung. |
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| 3. |
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Lieferung |
| 3.1 |
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Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
dem Spediteur/Frachtführer übergeben wurde. |
| 3.2 |
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Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Massnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die ausserhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir
dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Liefertermine.
Wird die Durchführung des Vertrages für eine der beiden Parteien aus obgenannten Gründen
unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. |
| 3.3 |
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Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer
auf den Käufer über. Das gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine Frankound
Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des
Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. |
| 3.4 |
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Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Spezialanfertigungen
sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig. |
| 3.5 |
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Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen
bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können – soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden – nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäss abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. |
| 3.6 |
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Für Kleinmengenbestellungen, welche nicht kostendeckend abgewickelt werden können, wird ein Auftragskostenzuschlag erhoben. |
| 3.7 |
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Für nicht durch uns verschuldete Retouren wird ein Abzug von 20 % des Brutto-Retourenbetrages
auf Gutschriften eingefordert. |
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| 4. |
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Zahlungen |
| 4.1 |
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Die Fakturen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug irgendwelcher
Art zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. |
| 4.2 |
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Ein allfällig vereinbarter Skonto-Abzug bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert
ausschliesslich Fracht und Verpackung und setzt voraus, dass sämtliche fälligen Verbindlichkeiten
des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung beglichen sind. |
| 4.3 |
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Massgebend für die Einhaltung der Zahlungsfristen und die Skontoberechtigung ist
das Valutadatum der Posteinzahlung oder des Zahlungsauftrages an die Bank. Fällt der letzte
Tag der Zahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so kann die
Zahlung am nächsten Werktag vollzogen werden. |
| 4.4 |
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Checks gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Zahlung. |
| 4.5 |
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Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 4.1 festgelegten Frist, so ist der Verkäufer
nach Ablauf dieser Frist berechtigt, den Käufer durch Ansetzung einer Zahlungsfrist in Verzug
zu setzen und ab Fristablauf 8 % Verzugszinsen zuzüglich Mahnspesen zu verlangen. Das
von uns gelieferte Material bleibt bis zum vollständigen Eingang des vereinbarten Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers. |
| 4.6 |
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Das Nichteinhalten unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von Lieferverpflichtungen,
den Käufer aber nicht von seiner Annahmepflicht. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist
der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, für weitere Bestellungen Vorauszahlung
zu verlangen und noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückzubehalten. |
| 4.7 |
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Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Käufers berechtigen diesen weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Verrechnung. |
| 4.8 |
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Der Verkäufer kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss
herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird.
Der Verkäufer ist berechtigt, seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung
sichergestellt wird. Erfolgt keine Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen vom Verkäufer
angesetzten Frist, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, kann sich der Verkäufer der Übergabe der Ware an den Käufer widersetzen. |
| 4.9 |
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Bei Zahlungsverzug kommen die gesetzlichen Behelfe gemäss Art. 107-109 OR zur Anwendung. |
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| 5. |
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Eigentumsvorbehalt |
| 5.1 |
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Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher
Forderungen betreffend dieser Waren. |
| 5.2 |
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Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht geleisteter Bezahlung den Eigentumsvorbehalt
am Sitz bzw. Wohnort des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Die Kosten für eine solche Eintragung trägt der Käufer. |
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